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Satzung Förderverein

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Satzung des
Fördervereins der Dorfgemeinschaft Altgemeinde Trauen e.V.
(Dethlingen – Trauen – Kreutzen)

 

Anmerkung: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird regelmäßig die männliche Form verwendet, selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)      Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Dorfgemeinschaft Altgemeinde Trauen e.V.“
(2)      Er hat den Sitz in Munster – Ortsteil Trauen.
(3)      Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
(4)      Gründungstag ist der 18.03.2009.
(5)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
2. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
zu 1.:
- Räumlichkeiten beschafft und bereitstellt, um diese z.B. einer Musikschule für Musikunterricht oder Jugendgruppen für gemeinsame Aktivitäten im Dorf anzubieten,
- das Konzept für einen Mehrgenerationenspielplatz erstellt und dieses ausführt,
- einen Treffpunkt für Kommunikation und gemeinsame Aktivitäten für alle Generationen schafft.
zu 2.:
- den Dorfverbund stärkt durch Einrichtung und Unterhaltung von Rad-, Reit- und Wanderwegen der drei Ortschaften und hierbei einen Kartoffellehrpfad einrichtet und unterhält und sich um den Erhalt und Neuschaffung einer Obststreuwiese kümmert.
zu 3.:
- die Bürger aktiv einbindet in die Pflege der Kultur und Landschaft und sie zur Unterstützung und zum Erhalt der Dorfgemeinschaftsanlagen anhält,
- sie durch Aktivitäten dazu bringt, sich in den ortsansässigen Vereinen zu engagieren sowie
- mit ihnen zusammen die Aktion „saubere Dörfer“ durchführt und dadurch die Dorfgemeinschaft der Altgemeinde Trauen/ den Dorfverbund fördert.
 
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
          Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3)      Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)      Der Verein ist aufgrund seiner Selbstlosigkeit berechtigt zur Entgegennahme von Geldauflagen aus Strafverfahren etc.
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1)      Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2)      Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt der Bewerber oder sein gesetzlicher Vertreter die Satzung an.
(3)      Über die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags wird schriftlich mitgeteilt. Einer Begründung bedarf es in keinem Fall.
(4)      Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgeblich.
(5)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6)      Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(7)      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand (einfache Mehrheit) mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung/ Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
 
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1)      Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)      Personen, die durchgängig 50 Jahre Mitglied im Verein waren, erhalten automatisch die Ehrenmitgliedschaft.
(3)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4)      Einzelne Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss besonders geehrt werden.
 
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden jährlich zum 1. März fällig. In besonderen Härtefällen kann Beitragsbefreiung auf Dauer oder auf Zeit gewährt werden. Anträge auf Beitragsbefreiung sind unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet.
 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 
§ 8 Der Vorstand
(1)      Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, „Vorstand und Vertretung“) besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern (geschäftsführender Vorstand):
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Schatzmeister,
Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und einer der Schatzmeister oder der Schriftführer sein muss.
Zusätzlich sind im erweiterten Vorstand vertreten:
Jugendwart,
Veranstaltungsbeauftragter,
bis zu drei Beisitzer.
Diese beraten und unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in allen Belangen des Vereins. Sie haben kein Stimmrecht.
(2)      Der Vorstand, der Jugendwart, der Veranstaltungsbeauftragte und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Für den Gründungsvorstand gilt abweichend hiervon, dass die Amtsdauer des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers jeweils ein Jahr beträgt.
Für die Erstwahl des Veranstaltungsbeauftragten im Jahr 2022 gilt abweichend hiervon, dass die Amtsdauer ein Jahr beträgt.
Wiederwahl ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, beauftragt der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe.
(3)      Die Wahl erfolgt im Wechsel:
Gerade Jahre: 1. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendwart, ggf. ergänzend Beisitzer.
Ungerade Jahre: 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Veranstaltungsbeauftragter, ggf. ergänzend Beisitzer.
(4)      Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5)      Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(6)      Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder durch E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
(7)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8)      Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(9)      Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder unter Nutzung üblicher elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden. So gefasste Vorstandsbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung schriftlich niederzulegen.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)      Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, so-weit sie nicht anderen Organen übertragen ist.
(2)      Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich jeweils im ersten Quartal statt. Über Ort und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand.
(3)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch den 1., bei Vertretungsbedarf den 2. Vorsitzenden mit einfachem Brief unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen.
Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der fristgerechten Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabetag bei der Post bzw. das E-Mail-Sendedatum maßgebend.
(5)      Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(6)      Anträge zur Tagesordnung sowie besondere Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(7)      Der 1. Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende trägt den Jahresbericht über das abgelaufene Jahr vor.
(8)      Der Schatzmeister legt den Jahresbericht über Erträge und Aufwendungen vor und informiert die Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche Situation des Vereins. Gemeinsam mit dem Vorstand informiert er über geplante Maßnahmen.
(9)      Die Kassenprüfer geben ihren Bericht über die Kassenprüfung ab.
(10)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a)       Genehmigung des Protokolls vom Vorjahr
b)      weitere Aufgaben des Vereins
c)       Wahl aller Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes der Vorstandsmitglieder, des Jugendwartes und des Veranstaltungsbeauftragten sowie der Beisitzer
d)      Wahl der Kassenprüfer
e)      Beschlüsse zu Ehrenmitgliedschaften
f)        Entlastung des Vorstandes
g)       Alle über die normale Geschäftstätigkeit gemäß Satzung hinausgehenden finanziellen Entscheidungen
h)      Aufnahme von Darlehen
i)        Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
j)        Höhe der Mitgliedsbeiträge
k)       Satzungsänderungen
l)        Auflösung des Vereins
(11)  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(12)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13)  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird. Die Abstimmung hierüber ist stets offen durch Handzeichen durchzuführen.
(14)  Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
 
§ 10 Kassenprüfer
(1)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel.
(2)      Die Kassenprüfer haben:
a)       die ordnungsgemäße Buchführung,
b)      die Vollständigkeit der Belege
c)       den Kassen-/ Kontobestand
d)      die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
zu überprüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
§ 11 Satzungsänderung
(1)      Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-Versammlung hingewiesen wurde.
(2)      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern bei der auf die Änderung folgenden Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Munster zur ausschließlichen Verwendung für den Feuerschutz in der Altgemeinde Trauen.
 
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30.03.2022 in Kraft.
Die Satzung vom 20.03.2015 ist mit Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.
 

Munster, den 30.03.2022

 

Reimund Jochheim                                                                                          Oliver Helberg
1. Vorsitzender                                                                                               2. Vorsitzender

                              

Manfred Tödter                                                                                              André Nötzel
Schriftführer                                                                                                   Schatzmeister
 

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