Satzung des
Fördervereins der Dorfgemeinschaft Altgemeinde Trauen e.V.
(Dethlingen - Trauen - Kreutzen)
Anmerkung: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird regelmäßig die männliche Form verwendet, selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Dorfgemeinschaft Altgemeinde Trauen e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Munster - Trauen
(3) Gründungstag ist der 18.03.2009
(4) Er wird ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
2. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
zu 1.:
- Räumlichkeiten beschafft und bereitstellt, um diese z.B. einer Musikschule für Musikunterricht oder Jugendgruppen für gemeinsame Aktivitäten im Dorf anzubieten
- das Konzept für einen Mehrgenerationenspielplatz erstellt und dieses ausführt
- einen Treffpunkt für Kommunikation und gemeinsame Aktivitäten für alle Generationen schafft
zu 2.:
- den Dorfverbund stärkt durch Einrichtung und Unterhaltung von - Rad-, Reit- und Wanderwegen der 3 Ortschaften und hierbei einen Kartoffellehrpfad einrichtet und unterhält und sich um den Erhalt und Neuschaffung einer Obststreuwiese kümmert.
zu 3.:
- die Bürger aktiv einbindet in die Pflege der Kultur und Landschaft und sie zur Unterstützung und zum Erhalt der Dorfgemeinschaftsanlagen anhält, sie durch Aktivitäten dazu bringt, sich in den ortsansässigen Vereinen zu engagieren, mit ihnen zusammen die Aktion „saubere Dörfer“ durchführt und dadurch die Dorfgemeinschaft der Altgemeinde Trauen / den Dorfverbund fördert.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist aufgrund seiner Selbstlosigkeit berechtigt zur Entgegennahme von Bußgeldern und Geldauflagen aus Strafverfahren etc.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt der Bewerber oder sein gesetzlicher Vertreter die Satzung an.
(3) Über die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags wird schriftlich mitgeteilt. Einer Begründung bedarf es in keinem Fall.
(4) Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgeblich.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand (einfache Mehrheit) mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung/ Stellungnahme gegeben werden.
Der Beschluss wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Personen, die durchgängig 50 Jahre Mitglied im Verein waren, erhalten automatisch die Ehrenmitgliedschaft.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Einzelne Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben können durch Vorstandsbeschluss besonders geehrt werden.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden jährlich zum 1. März fällig.
In besonderen Härtefällen kann Beitragsbefreiung auf Dauer oder auf Zeit gewährt werden.
Anträge auf Beitragsbefreiung sind unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung